Sozialschutz-Paket / Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Steuerberatungsbüro VTP (Bensheim)​

Liebe Mitglieder,

um die unverschuldeten Umsatzrückgänge oder Entgelteinbußen abzumildern, die entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang bzw. aufgrund Behördlichen Anordnungen entstanden sind, hat die Bundesregierung verschiedene Ausstattungspakete für die zu Verfügungstellung von liquiden Finanzmitteln geschnürt. Derzeit befindet sich die Gesetzgebungs-Maschine allerdings noch in vollem Einsatz. Nicht alles ist bis jetzt klar und Antragsverfahren sind zum Teil noch nicht definiert. Wir möchten Ihnen kurz skizzieren, was bislang klar ist – über weitere Entwicklungen werden wir Sie dann mit einem Update informieren.

Es handelt sich bislang um

1. „Sozialschutz-Paket“ – diese Informationen eignen sich auch insbesondere zur Weitergabe an Ihre Mitarbeiter

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-sozialschutzpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

1. „Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen“

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html


Daneben existieren diverse Länderprogramme, die wir hier aufgrund der Fülle und Verschiedenartigkeit in dieser Information nicht kommentieren wollen; Sie finden eine aktuelle entsprechende Übersicht (nach Bundesländern geordnet) in diesem PDF:


Im Einzelnen:

1. Sozialschutz-Paket (auszugsweise)

a. Hilfestellungen für Familien

Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

Voraussetzungen:

  • Betrifft nur Kinder bis zum 12. Lebensjahr
  • Betroffene haben keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder in der Notbetreuung, Risikogruppen wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen nicht herangezogen werden)
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn andere Möglichkeiten vorhanden sind um der Tätigkeit vorrübergehend bezahlt fern zu bleiben (z.B. Abbau von Zeitguthaben, nicht Urlaubstage)
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen diesem Entschädigungsanspruch vor
  • Gilt nur für Zeiten in denen die Einrichtung nicht ohnehin geschlossen wäre, wie zum Beispiel Schulferien
  • Befristung bis Ende 2020

Anspruchsberechtigt sind damit z.B. Familien, die Lohneinbußen haben und nicht unter eine andere Ausgleichsregelung wie z.B. in eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder das Kurzarbeitergeld fallen, also z.B. bei Quarantänemaßnahmen.

Höhe des Anspruchs:

  • Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens (= entspricht der Kurzarbeitergeld-Regelung) wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016 begrenzt.
  • Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.


Befristeter Kinderzuschlag

Bei Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Diese sollen befristet den Kinderzuschlag in erleichterter Form erhalten. Zudem soll eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens erfolgen. Voraussetzungen und Antrag finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer


Erleichterter Zugang zum Wohngeld

Zusätzlich soll für bestehende Mietverhältnisse der Zugang zum Wohngeld (http://wohngeldantrag.de/) oder der Zugang zum Lastenzuschuss beim Eigenheim ermöglicht werden.

​b. Hilfestellungen für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige

Selbständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Zukunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen schneller bezahlt werden. Hierzu können bei der Bundesanstalt für Arbeit Betroffene online einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllen oder einen Grundsicherungsantrag herunterladen

(https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos).

​c. Verminderte Anrechnung des Entgelts aus Zusatztätigkeit auf Kurzarbeitergeld

Zur Unterstützung des Gesundheitswesens, der Landwirtschaft und Branchen zur Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln wird ein vorübergehender Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld eingeführt. Damit soll ein monetärer Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen systemrelevanten Bereichen aufzunehmen.

​d. Hilfestellung in der Saisonarbeit / Landwirtschaft

Die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung soll befristet auf eine Höchstdauer von 5 Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden.


2. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen (auszugsweise)

a. Kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

Es werden einmalig für maximal “3 + 2“ Monate steuerpflichtige Zuschüsse zu den Betriebskosten gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen:

  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten bis zu € 9.000.
  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten bis zu € 15.000.


Verlängerungs-Klausel: Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.


Voraussetzung:

  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten dürfen nicht bereits vorher bestanden haben, d.h. Schadenseintritt aufgrund Corona nach dem 11.03.2020


Antragstellung und Verrechnung:

  • Möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Die Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel erfolgt durch Länder/Kommunen.
  • Bei der Steuerveranlagung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
    PDF-Download: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe“

b. Alle Unternehmen

  • Für Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen: KfW-Unternehmerkredit:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/

  • Mittelständische und große Unternehmen:

Finanzierungen werden ab einem Kreditbetrag von 25 Millionen Euro angeboten.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Innovation/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Kredit-f%C3%BCr-Wachstum-(290)/


  • So wird der Kredit beantragt / Beschleunigte Risikoprüfung durch die KfW innerhalb von 5 Tagen „Fast Track“:
  • Finanzierungspartner / Bank finden
  • Über den Finanzierungspartner den Antrag bei der KfW stellen; bei der Suche nach einem Finanzierungspartner unterstützt auch die Website der KfW: www.kfw.de
  • Hierfür erforderliche und geeignete Unterlagen parat halten / erstellen

  • Erforderliche Unterlagen (variieren je nach Fördermittel-Programm, beispielhafte Aufzählung), bei deren Beschaffung / Erstellung VTP gerne behilflich ist:
  • • Businessplan / Unternehmenskonzept (nur bei Gründern)
    • Rentabilitätsvorschau für 2 Jahre (nur bei Gründern)
    • Die letzten zwei Jahresabschlüsse inklusive Verbindlichkeitenspiegel oder Einnahmenüberschussrechnungen, jeweils inklusive Vorjahreszahlen
    • Wenn der letzte vorliegende Jahresabschluss älter als 3 Monate ist, auch die aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
    • Qualifizierte Kapitaldienstrechnung für 2 Jahre
    • Liquiditätsplanung

Wie oben bereits erwähnt: Wir halten Sie mit Updates auf dem Laufenden, wenn weitere bedeutende Änderungen oder Verbesserungen zu erwarten sind. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen und Hilfestellungen gerne an.

Wir wünschen Ihnen in Anbetracht der Situation dennoch weiterhin positive Gedanken und viel Gesundheit.