Informationen zur Kurzarbeit

Informationen zur Kurzarbeit

Alle wesentlichen Änderungen sind mit grün gekennzeichnet!

Was wurde im Rahmen der Coronakrise für Deutschland beschlossen?

Der Bundestag hat am Freitag, 13. März 2020, für die Änderung beim Kurzarbeitergeld (nachstehend „KUG“) aufgrund der Corona-Krise gestimmt. Damit ist der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD angenommen, der die bisherigen Regeln für KUG verbessern soll. Die Änderungen, die in das Gesetz aufgenommen werden, sind befristet und gelten bis 31. Dezember 2021 2020. Ziel ist es, den Zugang zu KUG zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und KUG auch für Leiharbeitnehmern bereitzustellen. Durch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber soll außerdem ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Wann soll das neue Gesetz in Kraft treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Kurzarbeiterverordnung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die enthaltenen Regelungen sind (zunächst) bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen verzeichnen und dadurch Arbeitnehmer nicht mehr vollumfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Dies ist im Zuge der aktuellen Coronakrise gegeben.

Was besagt Kurzarbeit?

Die Beschäftigten arbeiten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder sogar gar nicht. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch KUG teilweise ausgeglichen. KUG zahlt die Agentur für Arbeit.

Für welche Mitarbeiter kann KUG beantragt werden?

Arbeitgeber können KUG grundsätzlich nur für Arbeitnehmer beantragen, die auch sozialversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind; z.B. auch

  • Leiharbeiter,
  • angestellte Geschäftsführer, die nicht den Status eines klassischen Gesellschafter-Geschäftsführers haben.

Kein KUG kann beantragt werden für
  • geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber),
  • klassische Gesellschafter-Geschäftsführers, die als selbständig bzw. sozialversicherungsfrei eingestuft wurden,
  • Auszubildende


Frühestens nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen kann auch für Auszubildende KUG beantragt worden; solange ist selbst bei Betriebsschließung die volle Ausbildungsvergütung zu zahlen. Hingegen kann KUG für Beschäftigte beantragt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

Hinweis zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-Euro-Minijobber):

  • Der Anspruch auf Entgelt für die geringfügig Beschäftigten fällt nicht automatisch weg, wenn keine Arbeitsleistung wegen Betriebsschließung erbracht werden kann, da grundsätzlich Sie als Arbeitgeber das Betriebsrisiko tragen. Daher sollten Sie mit den geringfügig Beschäftigten mangels Anspruch auf KUG einvernehmliche Regelungen treffen.
  • Sollte der Verdienst vorläufig vollständig entfallen ist der Minijob-Zentrale Null-Beitragsnachweis für den jeweiligen Monat zu übermitteln.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?

Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z.B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen. Er muss unvermeidbar sein (NEU:Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des KUGes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (NEU: 10 Prozent der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten).
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist es auch, nur für eine Abteilung KUG zu beantragen.
  3. Persönliche Voraussetzungen: betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. KUG wird nur für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die KUG beantragt wird.

Wie lange kann man KUG beziehen?

Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wie wird das KUG berechnet?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (solange dies steuerlich als Kind behandelt wird), erhöht sich das KUG auf 67 %.

Hinweis für nach / während KUG von Arbeitnehmern begründeten Anstellungsverhältnissen:

  • Der zusätzliche Verdienst aus nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommene Tätigkeiten (auch 450-Euro-Minijobber) von Arbeitnehmern erhöht deren Ist-Entgelt und mindert somit gleichzeitig den Anspruch auf KUG. Bestand der Nebenerwerb hingegen schon vor Beginn der Kurzarbeit erfolgt keine Anrechnung. Durch die Corona-Krise sind auch neu aufgenommene Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.10.2020 nicht auf das KUG anzurechnen, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem KUG und dem verbliebenen Ist-Entgelt beim regulären Arbeitgeber die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung beim regulären Arbeitgeber, für die KUG gezahlt wird, nicht übersteigt.
  • Der Arbeitnehmer hat daher (wenn sich nicht bereits eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ergibt) den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer Beschäftigung während des KUG zu informieren und auch die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen (vgl. Merkblatt 8a, Nr. 5.1).

Kann der Arbeitgeber Zuschüsse zum KUG zahlen?

  • Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum KUG. Auch mehrere Tarifverträge sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum KUG vor. Dieser Zuschuss gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Arbeitsentgeltverordnung nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ist somit sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig, soweit er zusammen mit dem KUG 80% des Unterschiedsbetrags von Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigt.
  • Soweit der Zuschuss 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes übersteigt, ist er sowohl steuer- als auch beitragspflichtig, was dann auch für den Arbeitgeber in den allermeisten Fällen keinen Sinn mehr machen dürfte, da hierfür weitere Liquidität benötigt wird.

Welche Kosten verbleiben beim Arbeitgeber?

Die Arbeitsagentur zahlt KUG nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (AG- und AN-Anteil der KV/PV/RV; keine AV). NEU: Der Staat übernimmt nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig oder teilweise, aber eben lediglich für Sozialbeiträge auf die Ausfallstunden, nicht jedoch für Sozialbeiträge auf das Istentgeld für die tatsächlich geleisteten Stunden. Die befristete Entlastung um die Sozialbeiträge auf das ausgefallene Bruttoentgelt gilt zunächst nur bis zum 31. Dezember 2020.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?

Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das KUG angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von KUG um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das KUG neu angemeldet werden.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Quellen:
Deutscher Bundestag
Bundesagentur für Arbeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Eigene Recherchen VTP


Für Fragen und Hilfestellungen bei der Umsetzung dieses Themenbereiches steht Ihnen insbesondere der Lohn- und Gehaltsservice des VTP-Teams gerne zur Verfügung: