Corona Überbrückungshilfen Teil II

Unterstützungen gehen in Phase II

Anfang Juni wurde das Programm für Überbrückungshilfen eingerichtet, demzufolge Erstattungsansprüche von bis zu 50% der fixen Betriebskosten für die Monate Juni bis August 2020 bestanden, wenn die Umsätze Corona-bedingt in April/Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April/Mai 2019 rückgängig waren und die Umsatzrückgänge in Juni bis August 2020 um jeweils mindestens 40% fortdauerten. Hierzu hatten wir bereits unmittelbar Kontakt mit betroffenen Mandanten aufgenommen, die die Anspruchsberechtigung aufgrund des Umsatzeinbruchs von mehr als 60% April/Mai 2020 gegenüber April/Mai 2019 erfüllt haben.

Seit Mitte Oktober 2020 ist nun auch das Paket Corona-Überbrückungshilfe Phase II angelaufen, welches den Zeitraum September bis Dezember 2020 betrifft.

Analog Überbrückungshilfe Phase I ist auch bei der Überbrückungshilfe Phase II zwischen der Antragsberechtigung und dem Anspruch auf Überbrückungshilfe zu unterscheiden:

  • Antragsberechtigung Überbrückungshilfe Phase II:
  • Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 30% oder
  • Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 in 2 zusammenhängenden Monaten um mehr als 50% gegenüber den 2 Vorjahresmonaten.

Nur wenn ein Kriterium der Antragsberechtigung erfüllt ist, besteht prinzipiell ein Anspruch auf Teilerstattung der im Zeitraum September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten (Miete, Zinsaufwendungen, nicht aber Tilgungsraten, notwendige Instandhaltungen, Gas/Strom/Wasser, Reinigungs-/Hygienemaßnahmen, Versicherungen, Lizenzgebühren - Personalkosten werden lediglich mit einem pauschalen Satz von 20% auf die Fixkosten berücksichtigt!), wenn

  • Umsatzeinbruch im Zeitraum September bis Dezember 2020 jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 30%.
  • Die Überprüfung erfolgt für jeden einzelnen Monat, so dass auch ein Anspruch auf Überbrückungshilfe besteht, wenn beispielsweise nur im November der Umsatz um mindestens 30% im Vergleich zum Vorjahresmonat zurückgeht, die anderen 3 Monate hingegen lediglich einen Umsatzrückgang < 30% (oder gar eine Umsatzerhöhung) gegeben ist.
  • Je nach Umsatzeinbruch erstattet die Überbrückungshilfe einen Anteil in Höhe von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch; 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%; 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50%.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Umsatz im Sinne der Überbrückungshilfe definiert ist als steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG.

  • Prinzipiell wird der Umsatz in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wird. Wird bei die USt nach vereinnahmten Entgelten fällig, besteht ein Wahlrecht, den Umsatz analog der USt-Fälligkeit zuzuordnen – das Wahlrecht ist einheitlich auch für den Vergleichszeitraum des Vorjahres auszuüben.
  • Erhaltene Anzahlungen und Umsätze aus Anlageverkäufen (soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe) sind als Umsätze einzubeziehen.
  • Eigenverbräuche wie auch die umsatzsteuerpflichtige Kfz-Versteuerung der Arbeitnehmer sind als Umsätze einzubeziehen.

Wie werden wir Sie im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe Phase II unterstützen?

  • Die Antragstellung ist zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vorzunehmen – eine Antragstellung durch den Unternehmer selbst ist ausgeschlossen.
  • Die Antragstellung ist spätestens bis zum 31.12.2020 vorzunehmen (ob es möglicherweise wie auch bei der Überbrückungshilfe Phase I im Nachhinein noch eine Fristverlängerung eingeräumt wird, ist abzuwarten.
  • Die Prüfung der Antragsberechtigung werden wir mit der nächsten Buchhaltung (Monat September oder Oktober) vornehmen. Wir werden Sie über das Ergebnis der Prüfung informieren.
  • Da die Antragstellung (mit Prognose der Umsätze sowie der fixen Kosten für November/Dezember) relativ zeitaufwändig ist, empfehlen wir nach den Erfahrungen mit der Überbrückungshilfe Phase I eine Antragstellung im Dezember, so dass die Daten für September bis November bereits feststehen und aufgrund der Unsicherheiten der Entwicklung im Allgemeinen und der daraus resultierenden Auswirkungen auf Ihr Unternehmen im Besonderen nicht prognostiziert werden müssen. Daher sollten Sie uns bei Antragsberechtigung die Buchhaltungsdaten für den Monat November sehr zeitnah im Dezember zur Verfügung stellen.

2. Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Finanzvolumen bis zu 10 Milliarden Euro)

Für die von den temporären Schließungen ab dem 02.11.2020 betroffenen Unternehmen wird gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 28.10.2020 der Bund für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter einen Erstattungsbetrag von 75% des Umsatzes 11/2019 als außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter werden geringere Prozentsätze nach Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

  • Die Hilfe soll gemäß einer Veröffentlichung des BMF über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
  • Man verspricht (wie auch in der Vergangenheit) eine einfache und unbürokratische Hilfe – auch die Möglichkeit von Abschlagzahlungen werde geprüft.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 – gezahlt wird sie für die angeordnete Lockdown-Woche.
  • Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie insbesondere Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Wie werden wir Sie im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe Phase II unterstützen?

  • Sobald konkrete Informationen zur Beantragung veröffentlicht sind, werden wir umgehend auf die vom Lockdown betroffenen Mandanten zugehen.
  • Da gemäß BMF auch Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind, in Klärung sind, bleibt abzuwarten, ob für Ihr Unternehmen ebenfalls ein Unterstützungsanspruch besteht. Verfolgen Sie daher auch die laufenden Entwicklungen und kommen auf uns zu, wenn diese Kriterien auf Sie zutreffen sollten.

3. Ausblick: Überbrückungshilfe Phase III

Gemäß dem o.g. Beschluss vom 28.10.2020 soll die Überbrückungshilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert werden. Details dazu bleiben abzuwarten.

Anmerkungen VTP:
  • Die Höhe der versprochenen Unterstützungszahlungen ist beängstigend, gleichwohl zur Abfederung der Konsequenzen für viele Unternehmen existenznotwendig.
  • Unbürokratisch und einfach ist sicherlich anders, aber einem Missbrauch von staatlichen Unterstützungsleistungen gilt es Vorschub zu leisten.
  • Die Regelungen für Kurzarbeit sollen bis 31.12.2021 verlängert werden – wir sind gespannt, ob die geplante Rückführung der Umsatzsteuersätze auf 19% und 7% tatsächlich zum 1.1.2021 erfolgen wird.

Wir wünschen Ihnen und uns, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen den erhofften Erfolg bringen werden und wünschen Ihnen zunächst ein schönes Wochenende

Ihr VTP-Team